Händler hatten trotz der Abgaben, die sie ihrer Herrschaft zu leisten hatten, das sogenannte „Recht der Freizügigkeit“.So war ihnen der Wanderhandel gestattet, bei dem sie ihre eigenen Waren begleiteten. Zu diesem Zweck schlossen sie sich zu sogenannten „ Einungen“zusammen, in denen reisende Handwerker und Kaufleute eine Art Fahrgemeinschaft bildeten. Die Hörigkeit bzw. Leibeigenschaft gegenüber einem Herren liess sich mit der Zensualität vergleichen. Wenn man in Abhängigkeit von einem Herren stand, gehörte man zur sogenannten „Familia“ und hatte damit die gleichen Zoll- und Handelsvorteile wie der Herr. |